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Kanal Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

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„Der Rechtsstaat hat nicht zu siegen, er hat auch nicht zu verlieren, sondern er hat zu existieren.“ (Helmut Schmidt - Bundeskanzler 1974-82)

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Die neuesten Nachrichten 9

2023-10-25 23:03:15 Adieu, Gunnar

Versuch eines Abschieds

Tiefgründiger und bewegender Nachruf von Milosz Mattuschek zum Tod seines Freundes Gunner Kaiser.

https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/adieu-gunnar?utm_source=substack&utm_medium=email&utm_content=share
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2023-10-25 20:37:45 Neues aus dem Gerichtssaal / Kollegen-Version

Dienstag, 24.10.2023
Amtsgericht Offenburg

Mit RA Dirk Schmitz

Eine bekannte Offenburger Ärztin wurde wegen des Ausstellens vermeintlich falscher Gesundheitszeugnisse in 6 Fällen von dem AG Offenburg zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.

Dabei reichte dem Gericht offenbar allein die Tatsache aus, dass dem Ausstellen keine körperliche Untersuchung vorausgegangen war, was nach älterer Rechtssprechung durchaus so begründet werden kann.

Allerdings:
Der in dem Verfahren vom Kollegen Dirk Schmitz eingebrachte Einwand, dass sich die Berufsordnungen der Ärzte dahingehend verändert haben, dass auch eine Ausstellung ohne persönlichen Kontakt möglich ist, erwähnte nach Angaben des Kollegen das Gericht in der Urteilsbegründung mit keinem Wort.

(Quelle YouTube)

Diese Frage, ob allein der fehlende persönliche Kontakt die Unrichtigkeit eines Attests auch weiterhin mit Verweis auf die neue berufsrechtlichen Regelung (z.B.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 ÄBW) indiziert, liegt bereits dem OLG Koblenz und sogar dem BVerG zur Beantwortung vor. Hier könnte sich daher in naher Zukunft eine grundlegende und positive Wende für viele Ärzteprozesse dieser Art ergeben. Denn ein Arzt, der die Vorgaben seiner eigenen Berufsordnung korrekt anwendet, handelt weder tatbestandlich noch vorsätzlich.

Der Prozessbeobachter Geronimo Poggio hat den Kollegen Dirk Schmitz nach der Urteilsverkündung zu den Einzelheiten interviewt.

Herzlichen Dank an alle Beteiligten für diese „Kollegen-Version“ von NadG.

Ein Video von
@DirectorOfCoronaReset

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2023-10-23 20:42:01
Lieber Gunnar,
die Nachricht von Deinem Fortgang stimmt mich unendlich traurig.

Du warst einer derjenigen, denen ich im Frühjahr 2020 voller Hoffnung zugehört habe. Und wie sicherlich viele andere auch war es Dein Mut und Deine Art, mit Philosophie den Irrsinn verständlich zu machen, was den Menschen und auch mir Halt gab.

Und Deine Stimme ! Die so faszinierend und warm klang, dass man Dir einfach zuhören musste.

Du hast mir im Laufe der Jahre dann Dein Vertrauen geschenkt und ich durfte Dich sogar einmal vor Gericht verteidigen. Ich habe das voller Überzeugung und aus tiefstem Dank getan und Dir Dein Vertrauen zurück geben dürfen. Es war mir eine Ehre, Dein Anwalt zu sein zu dürfen.

Wir beide sind an einem 9.Juni in Köln geboren - also echte „kölsche Jungs“.

Nun bist Du nicht mehr hier - in unserer Stadt. Aber sei Dir gewiss, dass Dich unglaublich viele Menschen mit großem Dank in Ihrem Herzen tragen werden und Dich wirklich nie vergessen.

So wie ich…

Danke für alles, lieber Gunnar

Dirk
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2023-10-22 13:13:23 Wann sind Äußerungen auf Versammlungen strafbar

Ist Jubel über Terror strafbar?“

Aufgrund der derzeitigen Problematik von erneuten Verboten von - in der Regel sog. „pro Palästinensischen“ - Versammlungen (Berlin, München u.a.) stellt sich Frage, welche (konkludierten oder direkten) Äußerungen strafbaren Inhalts sind.

Prof. Dr. Thomas Fischer gibt eine Übersicht zur Strafbarkeit aktueller Äußerungen auf den zahlreichen Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina Konflikt.

Dabei zeigt bereits die umfangreiche Herleitung und Erörterung, dass die sog. Äusserungsdelikte im Rahmen von Versammlungen zahlreiche „Fallen“ enthalten bzw. die Materie für den juristischen Laien unübersichtlich und nicht so leicht verständlich ist.

Dennoch unternimmt Prof. Fischer den Versuch, die juristische Problemstellung und deren Lösung für jeden verständlich darzustellen, weshalb an dieser Stelle eine klare Leseempfehlung abzugeben ist.

Am Ende stellt Fischer eine zusammenfassende Übersicht auf:

„1. Das Bejubeln von konkreten bzw. von hinreichend konkretisierbaren Tötungsdelikten der "Hamas"-Miliz in Israel ist nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. 

2. Die öffentliche Verbreitung der Parole "from the river to the sea / Palestine will be free" ist im konkreten Bedeutungszusammenhang nach § 140 Nr. 2 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 StGB besteht dagegen nicht. 

3. Allgemeine "Solidaritäts"-Bekundungen mit den politischen, humanitären oder rechtlichen Anliegen "der Palästinenser" oder einzelner Gruppen von ihnen sind nicht strafbar, sondern unterfallen Art. 5 Abs. 1 GG. Entsprechende öffentliche Demonstrationen sind über Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auch dann gerechtfertigt, wenn die dort vertretenen politischen Positionen einer Mehrheit der (deutschen) Bevölkerung abwegig erscheinen. Die palästinensische Flagge ist kein Kennzeichen der Organisation Hamas und daher nicht nach § 86a StGB strafbar.“


(Quelle lto.de)

Auch wenn ich nicht immer seiner Meinung bin, so muss man die - in der Regel ohne Ansehung einer politischen Gesinnung - erstellte Expertise Fischers fachlich als extrem hochwertig und fundiert bewerten.

Denn Prof. Dr. Thomas Fischer ist nicht irgendwer. Er ist als ehemaliger Richter des Strafrechtssenates des BGH u.a. Herausgeber eines StGB-Standardwerks, welches wirklich JEDER Strafrechtler besitzt bzw. kennt. Er kann somit durchaus positiv als „Strafrechtspapst“ bezeichnet werden. Seine Stimme hat daher hohes Gewicht bei Deutschlands Juristen.

Ob aber tatsächlich die Gerichte die Taten in den nun folgenden Strafverfahren tatsächlich so bewerten wie Fischer, steht auf einem anderen Blatt.

Zudem zeigt die Erfahrung, dass die Polizei vor Ort in Ermangelung der erforderlichen „juristisch Vorbildung“ Eingriffe in das Versammlungsrecht und so faktisch dessen Einschränkung vornimmt. Konflikte und weitere Straftaten wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte stehen dann zu befürchten.

In jedem Fall sind die Ausführungen Fischers eine fundierte Argumentationshilfe vor Gericht.

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2023-10-20 15:00:11 Neues aus dem Gerichtssaal

Die Party vom Katzenbachsee - Versammlungsrecht gestärkt ?

Donnerstag, 19.10.2023
Amtsgericht Brackenheim

Im August 2021 erlebte das beschauliche Örtchen Pfaffenhofen bei Heilbronn Erstaunliches. So fanden sich bis zu 2.000 Menschen am Katzenbachsee ein, um zu feiern. So zumindest sah es der Mandant, der hier aber als Veranstalter eine nicht angemeldete Versammlung entgegen § 14 VersG abgehalten haben soll, was gem. § 26 Nr. 2 VersG eine Straftat darstellen würde.

Die Frage war also erneut, ob es sich bei dem Geschehen um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG handelte.

Dies wurde vom Gericht bejaht, weshalb es den bekannten Maßnahmenkritiker Friedemann Mack dann auch zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilte.

Im Gegensatz zu zahlreichen Entscheidungen mit der gleichen Fragestellung - insbesondere zu der abenteuerlichen Verhandlung vom gestrigen Tage am AG Langenfeld (s. dort) - war die Begründung des Gerichtes fundiert und somit juristisch nachvollziehbar, wenngleich die Verteidigung hier eine unterschiedliche Auffassung vertreten hat.

Sollte dieses Urteil Bestand haben, so kann es sogar zukünftig positive Auswirkungen für das Versammlungsrecht haben. Das mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, da der Mandant ja verurteilt wurde. Aber zukünftig stünden dann auch bei nicht angemeldeten Parties dieser Art zumindest die Teilnehmer unter dem Schutz des Art. 8 GG.

Und so ergibt sich aus dieser negativen Entscheidung für den Mandanten am Ende u.U. dann doch noch etwas Positives für die Versammlungsfreiheit.

Wie die Verhandlung an einem der wohl kleinsten Amtsgerichte Deutschlands mit viel Presse und Zuschauern gelaufen ist und was Brackenheim so besonders macht, erläutere ich zusammen mit Friedemann Mack

hier im Video

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2023-10-20 11:22:38 Hörtipp:
Der „Rechtsstaat“ auf Kontrafunk

Macht und Machtgefälle

„Wenn ich die Staatsanwältin wäre, wenn ich der Haftrichter wäre, dann würde ich mir nach diesem Beschluss einen neuen Job suchen.“

(Fazit von RA Alexander Christ zum Beschluss des LG Stuttgart im Fall Ballweg)

Heute:

zur kommenden Wahl des des Schweizer Nationalrates. Zwischen Abstimmungsmüdigkeit und der Bequemlichkeit der „Sofademokraten“ diskutieren Jürg Vollenweider und RA Ulrich Fischer (ab Min. 3:57) das Wahlrecht als „Hochamt der Demokratie“ und den „magischen Moment“ an der Wahlurne.

RA Carlos Gebauer (ab Min. 25:29) führt uns in die Architektur von Gerichtsgebäuden und Gerichtssälen ein und betrachtet Justizpaläste und Funktionsbauten. Architektur als Mittel der Macht?

Die Rechtsanwälte Alexander Christ und Dirk Sattelmaier (ab Min. 33:47) analysieren den Fall Michael Ballweg und „Querdenken 711“. Das Landgericht Stuttgart hat der Staatsanwaltschaft die Grenzen aufgezeigt für ungenügende Ermittlungsarbeit. Sie berichten aus erster Hand, was sich in Stuttgart im Gerichtssaal ereignet hat.


hier zu hören auf Kontrafunk


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2023-10-19 19:46:30 Gerichtlicher A…Tritt für das Versammlungsrecht

Neues aus dem Gerichtssaal

Mittwoch, 18.10.2023
AG Langenfeld (Rhld.)

Selten musste ich in den letzten gut drei Jahren ein so fürchterlich begründetes Urteil in den Gerichtssälen zur Kenntnis nehmen wie dieses am AG Langenfeld.

Und selten kann man so eindeutig zu nur einer Bewertung kommen:

Note 6, setzen !

Und selten benutze ich derartige „Kampfbegriffe“ wie in der heutigen Analyse des Verfahren ( hier im Video).

Denn dieses Urteil kann man nur als einen Tritt in den Allerwertesten des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG bezeichnen.

Mit welch abenteuerlichen Argumenten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht bei dem Fall eines sog. „Klappstuhlfrühstücks“ das Vorliegen einer Versammlung verneinten, war erschreckend und traurig zugleich.

Und der ebenfalls anwesende Leiter des Ordnungsamtes (ebenfalls Volljurist) offenbarte eine - rechtsstaatlich bedenkliche - Einstellung zum Recht auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG.

Ein (weiterer) Tiefpunkt deutscher Rechtssprechung zum Art. 8 GG

Was es damit genau auf sich hatte, beschreibe ich zusammen mit dem Mandanten

hier im Video

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2023-10-18 20:05:47 Neues aus dem Gerichtssaal

Die merkwürdigen Vorgänge am AG Göppingen

Dienstag, 17. Oktober 2023

Amtsgericht Göppingen

In einem Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer eines ortsansässigen Gastronomiebetriebes erließ die Ordnungsbehörde der Stadt Göppingen fünf Bußgeldbescheide (vier davon aus 2020) mit einer Gesamtgeldbuße von sage und schreibe 12.000 EUR zuzüglich Auslagen und Gebühren.

Gegenstand des Vorwurfs war, dass dem Mandanten die Verletzung einer dem Betrieb obliegenden Pflicht vorgeworfen wurde, was nach Paragraph 130 OWiG mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Die Verletzung der Aufsichtspflicht soll sich daraus ergeben haben, dass der Mandant es in fünf Fällen es unterlassen haben soll, Sorge dafür zu tragen, dass seine Mitarbeiter eine Mund-Nasenbedeckung gemäß der seinerzeit geltenden Coronaverordnung tragen.

Nach dem heutigen zweiten Handlungstag konnte ich mich wie so häufig in derartigen Fällen nicht nicht des Eindrucks erwehren, dass offenbar ein hohes Maß einer Motivation zur Sanktionierung von Kritikern besteht, die hier am AG Göppingen dann nicht nur meinen Mandanten sondern auch dessen Mitarbeiter besonders hart tu spüren bekommen.

Der Mandant lehnte das heutige Angebot des Gerichts ab, bei Einstellung von vier der fünf Verfahren einen Bußgeldbescheid i.H.v. 2.000 EUR zu akzeptieren.

Die Verhandlung wurde vertagt.

Ein weiterer Fall aus der Kategorie „Aufräumarbeiten aus der Cornazeit“, der wie so viele einer juristischen Aufarbeitung in der Zukunft bedarf.

Hintergründe und Details wie immer

hier im Video

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2023-10-18 20:04:46 Neues aus dem Gerichtssaal

Die merkwürdigen Vorgänge am AG Göppingen

Dienstag, 17. Oktober 2023

Amtsgericht Göppingen

In einem Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer eines ortsansässigen Gastronomiebetriebes erließ die Ordnungsbehörde der Stadt Göppingen fünf Bußgeldbescheide (vier davon aus 2020) mit einer Gesamtgeldbuße von sage und schreibe 12.000 € zuzüglich Auslagen und Gebühren.

Gegenstand des Vorwurfs war, dass dem Mandanten die Verletzung einer dem Betrieb obliegenden Pflicht vorgeworfen wurde, was nach Paragraph 130 OWiG mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Die Verletzung der Aufsichtspflicht soll sich daraus ergeben haben, dass der Mandant es in fünf Fällen es unterlassen haben soll, Sorge dafür zu tragen, dass seine Mitarbeiter eine Mund-Nasenbedeckung gemäß der seinerzeit geltenden Coronaverordnung tragen.

Nach dem heutigen zweiten Handlungstag konnte ich mich wie so häufig in derartigen Fällen nicht nicht des Eindrucks erwehren, dass offenbar ein hohes Maß einer Motivation zur Sanktionierung von Kritikern besteht, die hier am AG Göppingen dann nicht nur meinen Mandanten sondern auch dessen Mitarbeiter besonders hart zu spüren bekommen.

Der Mandant lehnte das heutige Angebot des Gerichts ab, bei Einstellung von vier der fünf Verfahren einen Bußgeldbescheid i.H.v. 2.000 EUR zu akzeptieren.

Die Verhandlung wurde vertagt.

Ein weiterer Fall aus der Kategorie „Aufräumarbeiten aus der Cornazeit“, der wie so viele einer juristischen Aufarbeitung in der Zukunft bedarf.

Hintergründe und Details wie immer

hier im Video

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2023-10-18 08:47:19 Verharmlosung des Holocausts durch historische Vergleiche?

Die Rechtsprechung im Gestrüpp des § 130 Abs. 3 StGB

Das Netzwerk der kritischen Staatsanwälte und Richter - kurz „KriStA“ - gibt hier eine hervorragende Übersicht über den Stand der Rechtssprechung zum Tatbestand der Volksverhetzung in der Begehungsweise des Verharmlosens gem. § 130 Abs.3 StGB.

Dabei werden die Gefahren, die eine z.T. großzügige Auslegung der einzelnen Tatbestandmerkmale durch die Gerichte zu Ungunsten der Angeklagten in sich birgt, anschaulich dargelegt und Argumentationshilfen beschrieben.

Sehr lesenswert und auch für den juristischen Laien verständlich.

https://netzwerkkrista.de/2023/10/18/verharmlosung-des-holocausts-durch-historische-vergleiche/

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