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2G-Regel in Bayern gilt nicht für Bekleidungsgeschäfte https | Friedemann Däblitz

2G-Regel in Bayern gilt nicht für Bekleidungsgeschäfte

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Eine merkwürdige Entscheidung hat der Bayerische VGH da getroffen.

Er lehnte einen Antrag eines Bekleidungsgeschäfts als unzulässig ab, der sich gegen die „2G-Regel“ für derartige Geschäfte in Bayern richtete.

Als Begründung gab der VGH an, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle, weil Bekleidungsgeschäfte ohnehin als solche des täglichen Bedarfs im Sinne der Verordnung gelten würden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche dort erwähnt seien.

Zitat:

„Darin seien auch solche [Geschäfte] aufgenommen worden, die vergleichsweise eher selten und i.d.R. anlassbezogen aufgesucht würden (z. B. Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaumverkäufe), sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akutversorgung zuzuordnen seien (Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte). Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung („insbesondere“). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungsgeschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.“

(Quelle news-dg.de)

Das ist absolut kurios:
Während seit Wochen Bekleidungsgeschäfte die „2G-Regel“ im Glauben daran, die durchsetzen zu müssen, anwenden, stellt nun der VGH fest, dass dies für Bekleidungsgeschäfte gar nicht erforderlich war.

Mehr noch:
Der Antragsteller verliert sogar das Verfahren und muss die Kosten hierfür tragen.

Welch unglaubliche Arroganz der Justiz, die dem Antragsteller und allen anderen Inhabern von Bekleidungsgeschäften mit dieser Entscheidung sagt, dass sie sich hätten besser informieren sollen. Aber wehe, es hätte Kontrollen von Ordnungshütern gegeben, die natürlich dann Bußgelder ausgesprochen hätten.

Entsprechende Bußgeldverfahren sind nach dieser Entscheidung natürlich einzustellen.

Und möglicherweise bestehen hier Schadensersatzansprüche gegen das Land Bayern.