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„Im Ausgangsfall arbeitete eine Frau aus Bremen als Minijobber | Friedemann Däblitz

„Im Ausgangsfall arbeitete eine Frau aus Bremen als Minijobberin für monatlich 432 Euro als Verkäuferin in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör. Die Freie Hansestadt Bremen schloss das Ladengeschäft im April 2020 und berief sich dabei auf die Corona-Allgemeinverfügung vom 23. März 2020. Die Frau konnte nicht mehr arbeiten und erhielt keine Vergütung. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Unter Hinweis auf Paragraf 615 Bürgerliches Gesetzbuch – der einen Lohnanspruch im Annahmeverzug gewährt – forderte die Beschäftigte dennoch ihre Vergütung ein.
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Im Lockdown habe sich gerade nicht das „in einem bestimmten Betrieb“ angelegte Betriebsrisiko realisiert, hieß es am Mittwoch.
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Durch dieses Urteil sei nun der Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden, wenn bestimmte Arbeitnehmergruppen wie geringfügig Beschäftigte das Lohnrisiko nicht tragen sollen“

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/erstes-corona-urteil-kein-lohnanspruch-im-lockdown-17583637.html