2021-04-28 17:14:33
Ein Jeder der am 17.04.21 in Wiesbaden im Kessel eingesperrt war oder anderweitig durch die Polizei an seinem Versammlungsrecht gehindert wurde, ist dieser Willkür nicht tatenlos ausgeliefert.
Jedermann hat das Recht an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen. Jemanden auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung oder beim Verlassen einer beendeten Versammlung zu hindern oder gar über Stunden einzukesseln, stellt den Straftatbestand der Freiheitsberaubung, sowie einen unmittelbaren Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar.
Im gleichen Zug wird die Polizei und das Ordnungsamt versuchen von ihren Straftaten abzulenken und versuchen euch mit Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuschüchtern. Jeder kann aktiv werden und dieses perfide Spiel durchkreuzen.
Solltet ihr einen Bußgeldbescheid oder zunächst auch nur einen Anhörungsbogen bekommen, könnt ihr einfach und ohne Begründung Widerspruch einlegen.
Wichtig, dem Bescheid im gelben Brief sollte definitiv widersprochen werden.
Zusätzlich solltet ihr auch Widerspruch gegen die gegen euren Willen durchgeführte “Erkennungsdienstliche” Behandlung (Fotos) einlegen und die sofortige Löschung beantragen.
Gleichzeitig habt ihr das Recht Akteneinsicht zu nehmen (und diese auch zu fotokopieren). Fordert daher unbedingt persönliche Akteneinsicht vor Ort ein. Die Mitarbeiter im Amt freuen sich sicher sichtlich über den zusätzlichen Arbeitsaufwand, zusätzliche Termine und das Papierchaos.
Nochmal zur Erinnerung:
Die Beweislast liegt auf der Seite der Polizei!
Jetzt prüft die Behörde erstmal ob sie das alles weiter verfolgen soll.
Wenn dennoch ein Bußgeldverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden sollte, solltet ihr euch jetzt mal mit eurem Anwalt besprechen, vor allem auch was in der Akte genau drin stand.
Das Spiel kann man auch umdrehen. Die Straftatbestände haben wir oben aufgelistet. Jeder kann dafür eine einfache Strafanzeige gegen den Leiter des Polizeieinsatzes und sämtliche eingesetzten Polizisten stellen:
- Nötigung in einem besonders schweren Fall, § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB
- Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- Verleitung eines untergebenen zur Straftat, §357 StGB
- Verfolgung einer politischen Gruppe, §7, Abs. 1 (10) VStGB
Denn die Polizei hat euch ja entweder daran gehindert euch von einer beendeten Versammlung zu entfernen, z.B. um zu eurem PKW zu gelangen, oder euch daran gehindert eine andere öffentliche Versammlung zu erreichen.
Man kann die Strafanzeige auch noch stellen, nachdem man Widerspruch und Akteneinsicht aus dem Bußgeldverfahren erhalten hat.
Für jeden von uns sind das nur ein paar Briefmarken, Briefe und Papier.
Die Behörden müssen sich mit jedem Fetzen Papier absolut rechtskonform beschäftigen.
Wir können sie nicht zwingen die Wahrheit zu sagen, aber wir können den Aufwand für ihre Lügen auf ein Maximum treiben
@ProtestHessen
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