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Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ( | Preußen heute

Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs (sog. Haager Landkriegsordnung)

Artikel 43
Nachdem die gesetzmässige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden über gegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Die Landesgesetze, die auch gem. Artikel 6 EGBGB "ordre public" aufrecht erhalten werden, nennen sich Belagerungszustand.

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