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3.) 'Die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht du | Preußen heute

3.)
"Die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht durch den rechtmäßigen Erwerb, sondern nur durch den tatsächlichen Besitz derselben bedingt. Die Staatsgewalt kann in keinem Momente eines Repräsentanten entbehren. Da der vertriebene legitime Herrscher dazu nicht im Stande ist, so muß es der tatsächlich im Besitz befindliche illegitime Herrscher tun. [...] Ein illegitimer Herrscher kann durch die Restauration des legitimen wieder verdrängt werden. In diesem Falle hat die illegitime Staatsgewalt den Charakter einer Zwischenherrschaft."

Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 1919, Seite 26.

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