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Das Kaiserreich war nie und ist nicht besetzt Letzte völke | Preußen heute

Das Kaiserreich war nie und ist nicht besetzt

Letzte völkerrechtlich legitime Handlung des Deutschen Reiches war der Waffenstillstand von Compegnie am 11.November 1918.

"Besetzt" wurden zunächst die Organe des Staates (Putsch), dies hatte zunächst die Wirkung einer faktischen Verhinderung in der Ausübung der Gesetzgebung und Regierungsgewalt → Überführung in die handelsrechtliche Verwaltung. Diese handelsrechtliche Verwaltung hat zunächst Territorien, über die sie keine Gebietshoheit besitzt, abgegeben (Versailler Vertrag), sprich die illegale Verwaltung über diese Territorien in fremde Hände gelegt.

Nachdem der Geschäfts-Führer der NSDAP die illegalen Verwaltungsgeschäfte übernommen hatte und versuchte, die Verwaltung über die abgetretenen Territorien wieder selbst zu übernehmen (Vertragsbruch), wurde seine Verwaltung militärisch niedergerungen. Damit (Kapitulation der Wehrmacht) ging die Geschäftsführung der illegalen Verwaltung vollständig in fremde Hände über. Dort ist sie bis heute....

Letzter gültiger Rechtsstand im Deutschen Reich ist der 27. Oktober 1918, 24 Uhr. Alle nach diesem Zeitpunkt ergangenen Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, Verträge und Vereinbarungen sind illegal und besitzen für gesetzliche Deutsche keine Rechtsgültigkeit. Das Deutsche Reich befindet sich handlungsunfähig im Kriegs- und damit Belagerungszustand. (Überprüf es selbst → https://bismarckserben.org/aktuelles/2020-04-11-status-quo-der-deutschen-nation/)

"Was den Verlust des Landes oder einzelner Teile des Staatsgebietes infolge kriegerischer Ereignisse betrifft, so hat dies zunächst nur die Wirkung einer faktischen Verhinderung in der Ausübung der Regierung; das Recht kann erst dann verloren gehen, wenn der König entweder im Friedensschluße(!) diesen tatsächliche Zustand anerkennt und die Krone oder einen Teil des Landes an den Ursupator abtritt, oder wenn der völkerrechtliche Erwerbstitel der Eroberung (debellatio im Gegensatz zur occupatio) vorliegt." (Quelle: Dr. Ludwig Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1906, §. 15. Von dem Verluste der Krone, bezw. der Regierungsfähigkeit. Seite 233.)

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