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NETZFUND >....'Das seit 1918 nachweislich bestehende und gelte | Preußen heute

NETZFUND >...."Das seit 1918 nachweislich bestehende und geltende Besatzungsrecht steht über dem gültigen Recht/ Gesetz des Reiches und der Verfassung von 1871. Es ersetzt die Anwendung allen gültigen Rechts und die Verfassung. Weder kann die Verfassung noch können die gültigen Reichsgesetze angewendet werden oder sich darauf bezogen werden, obwohl sie in Kraft bleiben. EGBGB 50...."

Wenn dem so ist, basiert das Tun des VHD auf welcher Grundlage?

Antwort

> Das seit 1918 nachweislich bestehende und geltende Besatzungsrecht steht über dem gültigen Recht/ Gesetz des Reiches und der Verfassung von 1871.

Besatzungsrecht von 1918? Das kann ja nur der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 sein...

Schauen wir also mal hinein:

Waffenstillstandsabkommen vom 11. November 1918

V.
Räumung der linksrheinischen Gebiete durch die deutschen Armeen.

Die Gebiete auf dem linken Rheinufer werden durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besatzungstruppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten verwaltet.

Die Truppen der Alliierten und Vereinigten Staaten werden die Besetzung dieser Gebiete durch Garnisonen bewirken, die die wichtigsten Rheinübergänge (Mainz, Koblenz, Köln), inbegriffen je einen Brückenkopf von 30 km Durchmesser auf dem rechten Ufer, beherrschen und außerdem die strategischen Punkte des Gebietes besetzen.

Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone geschaffen. Sie verläuft zwischen dem Fluß und einer Linie, die parallel den Brückenköpfen und dem Fluß gezogen wird, in einer Breite von 10 km von der Holländischen bis zur Schweizer Grenze.

Die Räumung der Rheinischen Gebiete auf dem linken und rechten Ufer wird so geregelt, daß sie in einem Zeitraum von weiteren 16 Tagen durchgeführt ist, also im Ganzen in 31 Tagen nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes.

Alle Räumungs- und Besatzungsbewegungen werden durch die Zusatznote Nr. 1 geregelt (die im Augenblick der Zeichnung des Waffenstillstandes festgesetzt wird.)

Wir stellen fest:

Das linke Rheinufer wurde also besetzt. Das ist die Rheinprovinz Preußens.

Welche Auswirkung hat das auf Preußen oder das Reich?

"Was den Verlust des Landes oder einzelner Teile des Staatsgebietes infolge kriegerischer Ereignisse betrifft, so hat dies zunächst nur die Wirkung einer faktischen Verhinderung in der Ausübung der Regierung; das Recht kann erst dann verloren gehen, wenn der König entweder im Friedensschluße(!) diesen tatsächlichen Zustand anerkennt und die Krone oder einen Teil des Landes an den Ursupator abtritt, oder wenn der völkerrechtliche Erwerbstitel der Eroberung (debellatio im Gegensatz zur occupatio(!)) vorliegt."


Dr. Ludwig Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1906, §. 15. Von dem Verluste der Krone, bezw. der Regierungsfähigkeit. Seite 233.

Die Klärung der deutschen Frage
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