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Successionsprinzip Der König ist tot, lang lebe der König | Preußen heute

Successionsprinzip

Der König ist tot, lang lebe der König

MEIN KÖNIG!


§14.
Von der Erwerbung der Krone und deren Wirkungen.
I. Regierungsantritt.
1) Das deutsche Staatsrecht erkennt den für die Dauer und den Bestand der erblichen Einherrschaft notwendigen Grundsatz an, daß im Augenblicke der Thronerledigung der Übergang der Staatsgewalt von dem bisherigen Inhaber auf den zur Nachfolge berechtigten von Rechtswegen (ipso jure) erfolgt, ohne das irgendeine Handlung - eine Antretung -, oder auch nur die Kenntnis des Anfalles von seiner Seite erforderlich wäre. Dieser Grundsatz gilt auch für das preußische Staatsrecht. Der verfassungsmäßige Thronfolger (Art. 53) tritt daher sofort mit der Thronerledigung die Regierung an.

Rönne - Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Bd. 1, 5. Auflage S. 225

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