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Verfasst von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz: Das Strafverfahre | Polizisten für Aufklärung e.V.

Verfasst von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz:

Das Strafverfahren gegen den Arzt Habig wirft sehr viele sehr wichtige juristische Grundsatzfragen auf. Hier einige erste Gedanken dazu:

Vorweg:

Der erkennende Senat wird sich im Rahmen dieser Revision insbesondere auch mit folgenden Grundsatzfragen zu befassen haben:

1.War die massive Nötigung der Menschen in diesem Land, sich eine Covid-19-Injektion verabreichen zu lassen, nicht evident verfassungswidrig, obschon diese Ansicht mittlerweile im juristischen Schrifttum vertreten wird?

2.War ein Arzt auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Covid-19-Inhjektionen unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Garantenpflichten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zu Gunsten des Schutzes der Grundreche seiner Patienten Nothilfe zu leisten? Ist ein Arzt unter diesen Voraussetzungen zumindest entschuldigt?

3.Kann ein Arzt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der einschlägigen Strafnormen überhaupt – zudem noch mit existenzvernichtender Wirkung – in U-Haft gehalten und bestraft werden, wenn er durch seine Handlungen unstreitig keinen Schaden verursacht und auch niemandem geschädigt oder auch nur gefährdet hat, es also nicht einmal (potentielle) Opfer gibt.

4.Ist in einem erstinstanzlichen Verfahren ein Teilurteil möglich, vor allem dann, wenn dieses Teilurteil ersichtlich nur der Aufrechterhaltung der Haft des Angeklagten dient?

5.ist die Verweigerung der umgehenden Herausgabe von Teil-Sitzungsprotokollen zu einzelnen Verhandlungstagen aktuell noch zeitgemäß und rechtmäßig?

6.Liegt keine Täuschung von Beschuldigten i.S. des § 136 a StPO vor, wenn die Täuschung von ermittelnden Polizisten auf irreführenden Angaben in Gerichtsbeschlüssen basiert, die auf entsprechende Anträge mit bewusst irreführenden Angaben der ermittelnden Staatsanwaltschaft basieren?

7.Ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt, wenn Personen, die als Zuschauer einer Strafverhandlung beiwohnen wollen, schon am 1. Verhandlungstag und dann auch anlässlich der Verkündung des (Teil-)Urteils ohne nachvollziehbaren Grund zur Aushändigung eines Ausweisdokuments an einen Wachtmeister aufgefordert werden, damit dieser für die Vorsitzende Richterin Kopien anfertigen kann?

8.Können von einem erkennenden Gericht Anträge auf Einvernahme von sachverständigen Zeugen zu diversen entscheidungsrelevanten Beweisthemen abgelehnt werden, wenn die irreführenden Angaben einer Staatsanwaltschaft auch auf den fachlichen Aussagen von Belastungszeugen (!) basieren, die von der Staatsanwaltschaft faktisch auch noch als Experten behandelt worden sind?

9.Dürfen Anträge auf wörtliche Protokollierung von entscheidungsrelevanten Zeugenaussagen generell durch einen pauschalen Verweis auf § 273 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, obschon es auf den genauen Wortlaut dieser Aussagen ankommt, insbesondere auch deshalb, weil mehrere Zwischenentscheidungen eines erkennenden Gerichts für die Verteidigung bereits offenkundig gemacht haben, dass dieses Gericht vergleichbare Zeugenaussagen, die den Verdacht verbotener Vernehmungsmethoden begründen können, grundsätzlich gänzlich anders wahrgenommen und/oder dokumentiert hat als die Wahlverteidiger?

10.Ist von einer Tat im prozessualen Sinne auszugehen, wenn ein Angeklagter aus einem Tatentschluss heraus in kurzer Frist viele vergleichbare Handlungen begangen haben soll, so dass nach einem Teilurteil zu einigen dieser Handlungen von einem Strafklageverbrauch und damit von einem Verfahrenshindernis bezüglich der anderen Handlungen auszugehen ist (die nicht Gegenstand dieser Revision sind)?

11.Steht ein Verfahrenshindernis einer erneuten Verhandlung nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Gerichts entgegen, wenn ein erkennendes Gericht wiederholt den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt und dem Angeklagten insbesondere auch dadurch ein faires Verfahren verweigert, dass seine Verteidigung wiederholt unzulässig beschränkt worden ist und ein Teil der insgesamt angeklagten Einzelfälle dann auch noch durch Teilurteil erledigt worden ist?


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