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Polizist schießt bei Festnahme in Münster: War der Einsatz der | Polizisten für Aufklärung e.V.

Polizist schießt bei Festnahme in Münster: War der Einsatz der Waffe gerechtfertigt?

Im Polizeigesetz des Landes  NRW heißt es, Schusswaffen gegen Personen dürfen gebraucht werden, um:

eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren.
die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schutzwaffen oder
Explosivmitteln zu verhindern.
eine vor polizeilichen Maßnahmen flüchtende Person aufzuhalten, wenn sie eines Verbrechens dringend verdächtig ist und/oder sie möglicherweise Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.

Zusätzlich ist auch der Gebrauch der Schusswaffe gestattet, um eine Flucht oder eine „Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam“ zu verhindern. Doch auch hier gelten strenge Regeln.
Der Einsatz der Pistole durch einen Polizisten muss – wie jede andere Maßnahme auch – verhältnismäßig sein.


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