2022-07-09 14:23:12
Was kann jetzt noch getan werden?
1.
Wir möchten und werden noch eine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO stellen, da dieser Senat faktisch den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer (!!!) und die eindeutigen Ergebnisse der Beweisaufnahme vollständig (!!!) ignoriert hat.
Hierzu möchte ich insbesondere auf die Schriftsätze verweisen, die ich nachfolgend veröffentlicht habe, insbesondere auch auf die dort veröffentlichten Schriftsätze des Herrn Prof. Dr. Martin Schwab und des Kollegen Tobias Ulbrich.
Da dieser Senat am 7.7.2022 eine Entscheidung verkündet hat, die für die Beschwerdeführer und ihre Bevollmächtigten, insbesondere aber
auch für alle Soldaten, die an allen Verhandlungstagen vor Ort anwesend waren, vollkommen überraschend war, werde ich noch eine
Anhörungsrüge nach § 152 a VwG stellen.
In diesem Kontext soll aber auch ein Befangenheitsantrag gegen alle Richter gestellt werden, damit diese gar nicht mehr über diese Anhörungsrüge entscheiden, da diese offensichtlich hochbefangen agiert haben müssen.
2.
Es gibt auch noch die Möglichkeit, direkt den EuGH anzurufen. Siehe hierzu u.a. folgende Information:
https://jura-online.de/lernen/vorabentscheidungsverfahren-art-267-aeuv/1195/excursus/
Das BVerwG hat sich ja geweigert, gewisse europarechtliche Fragen, die für den Streit entscheidungserheblich sind, vorab dem EuGH vorzulegen.
So heißt es in dem Beschluss des BVerwGs vom 1.6.2022 auf Seite 5 unter lit. e) / Randnummer 11 u.a. (Zitat):
„e) Die Tatsachen, zu denen Brook Jackson als sachverständige Zeugin benannt ist, sind unerheblich. Das Zulassungsverfahren für Comirnaty ist nicht Streitge- genstand dieses Verfahrens. Die Anordnung einer Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 SG verlangt keine Rechtmäßigkeitskontrolle des Zulassungsverfahrens des verwendeten Impfstoffes, erst recht nicht eines Zulassungsver- fahrens in den USA oder Kanada.“
Weiter heißt es in diesem Beschluss vom 1.6.2022 auf Seite 7 unter Ziff. 19 u.a. (Zitat):
„Gegenstand der Verfahren ist nicht die arzneimittelrechtli- che Zulassung einzelner Impfstoffe, sondern die Aufnahme der Impfung gegen COVID-19 in die Liste der Basisimpfungen für Soldaten; für die Rechtmäßigkeit dieser vom Bundesministerium der Verteidigung getroffenen Ermessensent- scheidung kommt es auf die für das Bundesministerium erkennbaren Umstände an; es muss den militärischen Nutzen einer Duldungspflicht mit den gesund- heitlichen Risiken abwägen. Dabei bildet das Vorliegen einer bedingten oder unbedingten Zulassung der für den Einsatz vorgesehenen Impfstoffe durch die Europäische Arzneimittelagentur nur einen von mehreren abwägungserheblichen Belangen. Dies verpflichtet das Bundesministerium der Verteidigung jedoch nicht zu einer umfangreichen Fehlersuche im vorgelagerten arzneimittelrechtli- chen Zulassungsverfahren. Umgekehrt darf es bei seiner Abwägung im Zulas- sungsverfahren nicht erkannte, aber später wissenschaftlich nachgewiesene Ri- siken und Nebenwirkungen zugelassener Impfstoffe nicht außer Acht lassen.“
Vor diesem Hintergrund ist es umso erstaunlicher, wenn das BVerwG bei der Verkündung seines Beschlusses am 7.7.22 erklärt hat, dass die „Zulassung“ durch die EMA „rechtmäßig“ war. Denn das Gericht wollte hierzu nicht die Meinung des EuGH einholen, und prüfen wollt es diese Fragen auch nicht (unabhängig davon, ob es europarechtliche Frage überhaupt prüfen kann und darf). Woher konnte es da also wissen, dass die bedingte (!!!) Zulassung rechtmäßig war? Wir hatten das Gegenteil nachgewiesen.
Ich war zwar – offen gesagt – sehr erleichtert, dass das Verfahren in Leipzig nicht dadurch um viele Monate verzögert wurde, dass das BVerwG diese Fragen an den EuGH übermittelt und das Verfahren dafür ausgesetzt hat. ABER: das BVerwG hätte diesen Weg beschreiten müssen.
Wir können diesen Weg also noch gehen, und das werden wir prüfen. Weitere Informationen unter: https://www.anwalt-schmitz.eu/soldaten-gegen-impfpflicht/
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