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Entgegen einer weitläufigen Annahme ist der #Toilettengang wäh | Mingers.

Entgegen einer weitläufigen Annahme ist der #Toilettengang während der Arbeitszeit keine dienstliche #Tätigkeit und damit auch nicht vom #Unfallschutz umfasst. Die auf der #Toilette verbrachte Zeit stellt somit zwar auch keine #Arbeitszeit dar, darf vom #Arbeitgeber aber auch nicht von dieser abgezogen werden.

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