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Kathrin Haas Offiziell

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Ich bin Ärztin mit mehr als 10 jähriger Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und möchte euch in diesem Kanal unzensierte sachliche Informationen zum C. zur Verfügung stellen.

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2022-05-22 19:04:57 https://tkp.at/2022/05/22/so-wurde-die-affenpocken-pandemie-geplant/
737 views16:04
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2022-05-22 19:04:57 Beschluss des BVerfG zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht – 1 BvR 2649/21 vom 27.4.2022
Teil I - Leitsätze (2)

"2. Die in § 20a IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloßer Reflex der gesetzlichen Regelung."

Auffällig ist, dass das BVerfG in seinen Leitsätzen zwar die Regelung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zitiert, dabei aber ausdrücklich nur das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ erwähnt, obwohl Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auch das Recht auf Leben beinhaltet und die Injektionen in Einzelfällen auch bis hin zu tödlichen Nebenwirkungen führen.

Ich vermute, dass dies mit der nachfolgenden Abwägung zusammenhängt: Es könnte der Versuch sein, zu verschleiern, dass hier tatsächlich eine Abwägung "Leben gegen Leben" vorgenommen wird, wenn das BVerfG in seinen Entscheidungsgründen unter Rnr. 230 zwar die Gefährdung des Lebens der Menschen vulnerabler Gruppen erwähnt, aber andererseits bei den Betroffenen lediglich von einer "sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung" spricht:

"Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von
Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber
."

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
Mein Kanal
684 views16:04
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2022-05-22 19:04:57 Beschluss des BVerfG zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht – 1 BvR 2649/21 vom 27.4.2022
Teil I - Leitsätze (1)

In diesem und den nachfolgenden Posts möchte ich zusammenfassend das Ergebnis meiner Analyse des Beschlusses des BVerfG vom 27.4.2022 betreffend die einrichtungsbezogene Nachweispflicht vorstellen.

Wie vieles im Leben ist der Beschluss nicht nur „schwarz“, sondern es gibt zumindest vereinzelte „weiße“ Punkte; auch wenn selbstredend das Ergebnis der Beurteilung und Abwägung des BVerfG sowohl aus verfassungsrechtlicher als auch aus arzneimittelrechtlicher Sicht für mich nicht vertretbar ist. In keiner Weise halte ich den Beschluss für eine Rückkehr zur gewohnten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.

Abgesehen davon, dass der Beschluss gravierende Mängel in Bezug auf die Ermittlung der Aspekte der für die Entscheidung maßgeblichen Tatbestandsgrundlage aufweist, sind auch die Ergebnisse der Abwägung zwischen Grundrechten m.E. nicht mit Verfassungsgrundsätzen vereinbar.

Meine Auffassung von verfassungsrechtlicher Rechtsprechung stimmt mit dieser Entscheidung des BVerfG jedenfalls nicht überein und meiner Ansicht nach sind die Erwägungen des Beschlusses auch nicht mit bisheriger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in Einklang zu bringen, wie sie beispielsweise noch unter einem Präsidenten Prof. Dr. Papier in der Entscheidung zur Abschussberechtigung im Luftsicherheitsgesetz getroffen wurde (BVerfG 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006), in der die Abwägung "Leben gegen Leben" ausdrücklich als verfassungswidrig klassifiziert wurde.

Allerdings – und das ist positiv zu sehen - eröffnet der Beschluss in einigen Punkten auch gute Argumentationsmöglichkeiten für die Prozesse in fachgerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Eine der wenigen weißen Punkte der Entscheidung finden sich gleich zu Beginn in den Leitsätzen. Möglicherweise hatte das BVerfG doch Hemmungen, die Beeinträchtigung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit bereits mit der Begründung zu verneinen, es läge keine unmittelbare Impfpflicht, sondern lediglich eine Nachweispflicht vor. In diesem Sinne ist positiv zu vermelden, dass das BVerfG folgende wesentliche Aussagen in seinen Leitsätzen getroffen hat:

Die in § 20a IfSG geregelte Pflicht zum Nachweis einer „COVID-19-Schutzimpfung“ ist aufgrund der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Betroffenen durch Konfrontation mit Nachteilen (Bußgeld, Betretungs- und Tätigkeitsverbot) dazu zu bewegen, die Injektion zu nehmen und ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht wahrzunehmen, stellt einen direkten Eingriff in das Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar

Wörtlich:

" 1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken."

Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
Mein Kanal
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2022-05-22 19:03:40 Jessica Hamed, Rechtsanwältin: „Damit werden sukzessive die Grundrechte, die primär als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat konzipiert waren, nicht nur zu weitreichenden Schutzrechten, sondern sogar zu angeblichen Schutzpflichten umgebaut. Denn der erste Senat, der sich seit Monaten „lauterbachesk im pandemischen Panikmodus“ eingerichtet hat, hat sich sogar andeutungsweise dazu verstiegen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht als Handlungspflicht des Staates anzusehen (Rn. 217). Mit dieser anti-freiheitlichen Deutung der Grundrechte liegt es nahe, dass der Senat auch eine allgemeine Impfpflicht unter der Prämisse der Teilhaberechte vulnerabler Menschen am öffentlichen Leben absegnen würde, wohingegen er den Ausschluss ungeimpfter Personen vom soziokulturellen Existenzminimum durch das 2G-Modell bislang nicht beanstandet hat.
..

Am schockierendsten erscheint jedoch das nonchalante Überspringen der sich aufdrängenden Frage, ob der Staat zum Schutze anderer das Leben und die Gesundheit von in der Regel gesunden Menschen riskieren darf, wohlwissend, dass, statistisch betrachtet – unabhängig davon, wie man die Quote der schwerwiegenden bzw. tödlichen Nebenwirkungen einschätzt – durch die Impfpflicht sicher Menschen zu Schaden kommen.

Statt die Frage zu beantworten, ob der Staat aktiv töten darf oder ob hierin eine Verletzung der Menschenwürde zu erblicken ist, erging sich der Senat in einer knappen utilitaristischen Folgenabwägung und stellte lapidar fest: „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“ (Rn. 230).“
..

Anders als beim Luftsicherheitsgesetz, mit dem der Staat den Abschuss eines entführten Flugzeugs anordnen und damit das Leben der Insassen opfern hätte können, ohne ihnen eine Wahl zu lassen, gibt es bei der Impfpflicht allerdings keinen unmittelbaren Zwang. Die damalige Entscheidung ist somit zwar nicht ohne weiteres übertragbar, aber aufgrund des existenziellen Drucks durch das drohende Tätigkeitsverbot reicht die Maßnahme auch hier recht nah zumindest an einen mittelbaren Zwang heran. Jedenfalls hätte das Gericht nach althergebrachten Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht ohne weiteres Leben gegen Leben abwägen dürfen.“

https://www.cicero.de/innenpolitik/urteil-zur-einrichtungsbezogenen-impfpflicht-bundesverfassungsgericht
@RA_Friede
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2022-05-22 19:03:40 .


„Es gibt ja schon lustige Zufälle.
Der erste Patient mit Affenpocken in Deutschland liegt in München im Klinikum Schwabing. Wie damals beim ersten Corona Patienten.
Behandelnder Arzt ist Clemens Wendtner. Wie damals beim ersten Corona Patienten. Der hat bei dem Patienten einen speziellen PCR Test durchgeführt, um die Affenpocken-Infektion eindeutig festzustellen. Wie damals.....ach, Ihr wisst schon.

Dem Patienten, ein Brasilianer, der eigentlich in Portugal lebt, geht es gut. Wie damals dem ersten Corona Patienten auch. Und falls sich sein Zustand verschlechtern sollte, wurde zufälligerweise vor kurzem ein Medikament für die Behandlung einer Affenpocken-Infektion in der EU zugelassen. Welch eine weise Voraussicht.“

Und vor Kurzem hat Bill Gates sein Buch veröffentlicht, in dem er darüber schwadroniert, wie die Weltgemeinschaft unter der Führung der WHO und von dieser bestimmte „Gesundheitsräte“ die nächste Pandemie bekämpfen müssten. Die Welt schrieb dazu: Demokratische Institutionen kommen darin nicht vor…. 20.05.2022

@technikus_news
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2022-05-22 19:03:40 G7-Staaten haben neuen Pandemie-Pakt beschlossen:

Die Gesundheitsminister der G7-Staaten haben am 20. Mai bei einem Treffen in Berlin einen sogenannten Pandemie-Pakt beschlossen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zufolge habe der Pakt das Ziel, zukünftige „Pandemien noch so zu beherrschen, wo ein Ausbruch so behandelt werden kann, dass eine Pandemie gar nicht erst entsteht“, indem beispielsweise Reisebeschränkungen verhängt werden.

„Wir müssen mit einer zunehmenden Pandemie-Gefahr in den nächsten Jahrzehnten rechnen“, behauptete Lauterbach auf einer Pressekonferenz nach dem G7-Treffen. Außerdem rechne er damit, dass im Herbst eine VIERTE IMPFUNG „empfohlen“ werden könnte und man bis zu einer Million Menschen pro Tag impfen könne.

VIDEO ANSEHEN:
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2022-05-22 19:03:40 Hier Teil 1 eines Interviews mit Boban Jovanovic, in welchem ich in leicht verständlichen, kleinen Schritten in die aktuelle Problematik einführe: Warum müssen wir uns denn jetzt überhaupt noch Sorgen machen, die Massnahmen sind doch aufgehoben?

Der vertiefende Teil 2 mit konkreteren Informationen zur WHO-Entwicklung folgt in einer Woche (am Sa, 28.05.2022):



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2022-05-22 19:03:40
The «Pandemic Creation Cycle»

Anwalt Philipp Kruse erklärt die WHO-Strukturen und was es mit dem «Pandemie-Vertrag» auf sich hat.

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Filmaufnahmen folgen, sobald sie verfügbar sind. Bald mehr Infos.
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Wir sind vor Ort und grüssen euch aus Malmö
https://live.scandinavianfreedom.events/

So kannst du online per Livestream dabei sein:
https://live.scandinavianfreedom.events/product/online-attendance-live-stream/

Wir schaffen es nur gemeinsam
@gemeinsamschweizch
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2022-05-22 19:03:40 Nachfolgendes nochmals zur Erinnerung:

Die Thematik des „Pandemic Creation Cycle“ oder die Frage: Wie schafft und kontrolliert man künstlich Notstandssituationen, um die ordentliche verfassungsmässige Grundordnung aller Länder gleichzeitig und dauerhaft ausser Kraft zu setzen (und dadurch selbst die unbegrenzte Kontrolle zu erlangen)?

Diese Frage wird in den nächsten Tagen und Wochen leider eine besondere Bedeutung erlangen.

Der WHO soll ein zunehmend ausgeklügelte System zur eigenen Selbstermächtigung zur Verfügung gestellt werden. Ein perfektes Perpetuum Mobile der Macht für all jene, welche die WHO finanzieren, resp. kontrollieren. Perfekt deshalb, weil die Kompetenzen der WHO zumindest formell von allen Staaten der Welt abgesegnet werden, und weil die Handlungen der WHO damit den Anschein einer höheren (universal zu respektierenden) Rechtmässigkeit bekommen.

Die durchsetzende Behörde (das Generalsekretariat der WHO) hat offen bekanntgegeben, sämtliche Pandemie-relevanten Informationen streng zu kontrollieren. Ihrerseits wird sie aber von niemandem kontrolliert.

WHO, GAVI und andere verfügen bereits heute über volle diplomatische Immunität. Damit können sie ihren Weg zum totalitären Machtausbau ungebremst fortsetzen, ohne irgendjemandem Rechenschaft schuldig zu sein (ausser ihren demokratisch nicht legitimierten Grossinvestoren).

Diese Entwicklung läutet aktuell unüberhörbar das Ende rechtstaatlicher Souveränität ein, das Ende rechtsstaatlicher verfassungsmässiger Grundordnungen und das ultimative Ende unserer eigenen demokratischen Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten ein - ausser: Es verstehen alle (mit alle meine ich: alle Parteien; alle Unternehmer; alle Anwälte; alle Zürcher Zünfter etc. etc.), was hier auf dem Spiel steht und setzen sich geschlossen für den Erhalt unserer verfassungsrechtlichen Grundordnung (d.h. für die Unabhängigkeit und Souveränität unseres Landes, für wirksame Gewaltentrennung etc.) und gegen die Treiber von Pandemien und ewigem Notrecht ein.
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2022-05-22 18:44:43 «Jetzt warnt die Weltgesundheitsorganisation, dass Sommerfeste und Massenveranstaltungen die Ausbreitung von Affenpocken beschleunigen könnten.

„Mit dem Beginn der Sommersaison in der europäischen Region, mit Massenveranstaltungen, Festivals und Partys, bin ich besorgt, dass sich die Übertragung beschleunigen könnte, da die derzeit entdeckten Fälle unter denjenigen auftreten, die sexuelle Aktivitäten ausüben, und die Symptome für viele ungewohnt sind“, sagte Dr. Hans Kluge, WHO-Regionaldirektor für Europa.»

https://uncutnews.ch/es-geht-wieder-los-who-warnt-vor-sommerfesten-und-massenversammlungen-die-die-ausbreitung-von-affenpocken-beschleunigen-koennten/
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