2021-06-19 20:34:58
Geimpfte und Ungeimpfte müssen von Staat und Gesellschaft gleich behandelt werden!
"Offener Brief an den Ethikrat
Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die Anwälte für Aufklärung e. V., haben mit großer Sorge die gesellschaftliche Debatte zur Kenntnis genommen, die eine unterschiedliche Behandlung von geimpften und ungeimpften Menschen vor dem Hintergrund des überragenden Gesundheitsschutzes der
Allgemeinheit zum Inhalt hat. Wir bitten Sie daher, eine öffentliche Empfehlung abzugeben:
Es darf weder im Verhältnis von Staat zu seinen Bürgern noch innerhalb von privatrechtlichen Vertragsverhältnissen eine Trennung zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern geben.
Eine SARS-Covid Impfung von Kindern darf es nur dann geben, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern aus freien Stücken zu einer Impfung entscheiden.
Es muss sichergestellt werden, dass es sich bei einem Impfstoff nicht um einen in der Notzulassung befindlichen Impfstoff handelt, dessen Langzeitfolgen müssen absehbar und seine Nebenwirkungen sicher verträglich sein; gerade ein Impfstoff für Kinder muss über jedweden Zweifel erhaben sein, um mögliche
Gesundheitsgefährdungen bei Kindern um jeden Preis zu verhindern.
Folge einer Ungleichbehandlung von Geimpften und Nichtgeimpften ist ein erheblicher Eingriff in Artikel 3 und Artikel 2 des Grundgesetzes. 1. Verletzung von Art. 3, Abs. 1 GG Gem. Art. 3 Absatz 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, verhindert werden muss in erster Linie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Personen.
Eine Privilegierung von geimpften gegenüber ungeimpften Personen ist grundgesetzwidrig. Sofern für die Differenzierung der allgemeine Gesundheitsschutz als sachlicher Grund herangezogen wird, ist die Benachteiligung von ungeimpften Menschen im Hinblick auf den verfolgten Zweck und die bekannte Wirkweise der Impfung lediglich als Selbstschutz unverhältnismäßig.
Die Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, ist in der Regel eine auf Dauer angelegte Entscheidung. Es widerspricht Geist und Buchstaben des Grundgesetzes, Ungeimpfte auf Dauer in ihrer Grundrechtsausübung zu benachteiligen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzund Verordnungsgebers verengt sich umso mehr, je stärker sich die Ungleichbehandlung von
Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten
nachteilig auswirkt (siehe BVerfGE 88, 87 ff.; Beschluss v. 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40,
43/9). Das gilt umso mehr, je länger die Grundrechtseinschränkung andauert."
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https://corona-blog.net/wp-content/uploads/2021/06/2021-06-15-Ethikrat.pdf
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