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Liebe Mitstreiter, ein Jurist aus meinem Bekanntenkreis hat | Gemeinschaft der Menschen



Liebe Mitstreiter,

ein Jurist aus meinem Bekanntenkreis hat mir gegenüber erklärt, dass die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht wegen Test- und Maskentrageverweigerung keine Verletzung der Schulbesuchspflicht darstellt. Er argumentiert dabei wie folgt:

(a) Das Schulgesetz (SchG) ist ein Landesgesetz und die Landesregierung muss sich an die Regelungen in diesem Gesetz halten und kann hiervon nicht abweichen.

(b) Das bundesrechtliche Infektionsschutzgesetz (IfSG), das in § 32 IfSG eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen vorsieht, kann nicht in die Hoheit der Länder über das Schulwesen eingreifen. Denn nach dem Grundgesetz hat der Bund keine Gesetzgebungsbefugnis im Schulwesen. Der Bund hat nämlich nur dann eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn sie im Grundgesetz vorgesehen ist (siehe hierzu Artt. 30, 70, 104a GG). Für das Schulwesen ist keine Befugnis des Bundes zur Gesetzgebung vorgesehen.

(c) Im Schulgesetz von Baden-Württemberg ist (wie auch in Bayern) nicht geregelt, dass die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht, weil der Schüler bzw. die Schülerin Test- und Maskentragepflicht ablehnt, eine Verletzung der Schulbesuchspflicht darstellt. Hiervon kann die Landesregierung mit einer Rechtsverordnung nicht abweichen. Denn das Schulgesetz von Baden-Württemberg enthält in §§ 72, 85, 86 SchG keine Optionen für die Landesregierung, durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften zu erlassen.

(d) Der Vollständigkeit halber sei gesagt: Die Landesregierung kann aufgrund ihrer Ermächtigung in § 32 IfSG i.V.m. § 28a IfSG zwar durch Rechtsverordnung den Zugang für den Präsenzunterricht regeln. Diese Zugangsregelungen berühren aber nicht die landesrechtlich und nur durch den Landtag zu bestimmenden Vorschriften über die Schulbesuchspflicht, die ausschließlich durch das Schulgesetz von Baden-Württemberg geregelt werden kann.

(e) Daraus folgt: Die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht wegen Test- und Maskentrageverweigerung ist keine Verletzung der Schulbesuchspflicht.

(f) Daraus folgt weiter: Die Schule muss dann den Schülern die Teilnahme am Unterricht von zuhause aus gewähren.

(g) Folgerichtig sind damit auch Zwangsvorführung zum Unterricht, Zwangsgeld und Bußgelder nicht mit der aktuellen Rechtslage konform und somit rechtswidrig. Dasselbe gilt für ein Verfahren vor dem Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge wegen angeblicher aber nach aktueller Rechtslage nicht bestehender Verletzung der Schulbesuchspflicht.

Ich bitte darum, diesen Beitrag zu teilen. Insbesondere würde ich gerne die oben beschriebene Argumentationskette durch eine juristische Zweitmeinung bestätigt sehen.
Michael Schuh

@technicus_news [10.10.2021]