2021-09-20 22:35:13
Hans-Peter BartosGegen Impfen - IMPFormier Dich! (GI-ID 3)
Admin · 18. März ·
Keine Kopien des Masern-Nachweises!
Einrichtungen nach § 33 IfSG (Kindertagesstätten, Schulen, Horte usw.), denen ein Nachweis nach § 20 (9) IfSG vorgelegt werden muss (Impfbescheinigung, Attest über Immunität oder Kontraindikation), haben keinen Anspruch auf das Anfertigen oder Abspeichern von Kopien von Impfausweisen oder entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen und machen sich damit rechtlich angreifbar.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz kann auf Wunsch eine diesbezügliche Datenschutzprüfung bei der jeweiligen Einrichtung oder deren Träger veranlassen. Dies kann auch ohne Nennung Eures Namens erfolgen.
Dies geht erfreulicherweise aus einem Antwortschreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz Sachsen-Anhalt hervor, nachdem Eltern aus dem Umfeld unseres Stammtisches dort angefragt hatten.
Wer also bereits entsprechende Nachweise abgegeben oder geduldet hat, dass Kopien angefertigt werden, kann anonym über den Landesbeauftragten für Datenschutz eine unangekündigte Überprüfung der Unterlagen der jeweiligen Einrichtungen veranlassen. Die Einrichtungen müssen Daten, die unbefugt gespeichert wurden, dann umgehend vernichten.
Vielen Dank unserem Mitglied, welches dazu schreibt:
"Hallo alle zusammen,
nachdem die Schule, in die mein Kind frisch eingeschult wurde, nun mit Schulausschluss droht, wenn ich keine Kopie der IUB inkl. (!) Diagnosen einreiche, schrieb ich am Mo den Datenschutzbeauftragten des Landes Sa-A an. Die Antwort möchte ich euch nicht vorenthalten. Vielleicht hilft sie auch euch. Und wenn man dadurch nur gestärkter in die Konfrontation geht.
Ich habe die Datenschutzüberprüfung aus dem letzten Absatz für unsere Einrichtungen (Hort, welche die Kopie angeblich direkt für's GA haben wollte, und Schule) beantragt (anonym natürlich). Bin gespannt..."
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