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An dieser Stelle hätte dem Arbeiter das Wissen über den § 127 | GefangenenHilfe Freundeskreis

An dieser Stelle hätte dem Arbeiter das Wissen über den § 127 Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung (StPO) sehr geholfen.

Dieser lautet wie folgt:

"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

„Jedermann“ meint an dieser Stelle tatsächlich „Jedermann“, also nicht nur Polizisten des Vollzugsdienstes, sondern auch Privatpersonen.

Weiterlesen im SfN Blog:
https://www.s-f-n.org/blogs/hinweise/das-jedermann-festnahmerecht/

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