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Für die Beschlagnahmung des Mobiltelefons ist grundsätzlich ei | GefangenenHilfe Freundeskreis

Für die Beschlagnahmung des Mobiltelefons ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss notwendig. Liegt dieser nicht vor, dürfen die Beamten das Handy nur bei Gefahr im Verzug beschlagnahmen - beispielsweise, wenn dadurch eine Straftat unmittelbar abgewendet werden kann oder wichtige Beweismittel sonst vernichtet werden könnten (§ 105 StPO).

Aber auch, wenn die Polizei das Smartphone schon eingezogen hat, fehlt meist noch die PIN, um die Inhalte lesen zu können. Da sich aber niemand selbst überführen muss, ist auch keiner gezwungen, seine PIN bekanntzugeben!

Sollte die Polizei dann einen Sachverständigen zur Entschlüsselung des Geräts beauftragen, kann man sich immer noch an einen fachkundigen Anwalt wenden - dieser kann prüfen, ob die Beschlagnahmung und Durchsuchung des Handys überhaupt rechtmäßig ist.

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