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Urteile im Dortmunder FZW-Prozess verkündet Von den zehn Ange | GefangenenHilfe Freundeskreis

Urteile im Dortmunder FZW-Prozess verkündet

Von den zehn Angeklagten wurden fünf Personen wegen „Volksverhetzung“ zu Geldstrafen zwischen 100 und 150 Tagessätzen verurteilt, wobei einige Gesamtgeldstrafen in Kombination mit früheren Verurteilungen gebildet wurden.

Der vorsitzende Richter führte in seiner Urteilsbegründung aus, der Ausspruch „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ sei zwar an sich noch nicht strafbar, allerdings käme es vorliegend auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Bei der Demonstration in Dortmund-Marten sei der Ausspruch in Kombination mit Dunkelheit, dunkler Kleidung der Teilnehmer, Reichsflaggen und Bengalos gerufen worden, weshalb die Parole hier in der Gesamtschau strafbar gewesen sei.

Eine solche Art der Urteilsbegründung mutet schon sehr kurios an, da hier mehrere Handlungen, von denen keine einzige Handlung strafbar war, in der „Gesamtschau“ zu einer strafbaren Handlung werden. Außerdem ist das Gericht in der Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen, dass am Demonstrationstag kein einziger Polizist gegen das Rufen der Parole eingeschritten ist, wodurch nach Auffassung der Verteidiger zugunsten der Angeklagten zumindest ein „unvermeidbarer Verbotsirrtum“ angenommen werden müsse.

Drei Angeklagte wurden freigesprochen, da ihnen anhand der Videoaufnahmen und der Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden konnte, ob sie die Parole gerufen haben oder nicht. Zwei weitere Angeklagte wurden ebenfalls freigesprochen, da sie den Ausspruch nur bei der unmittelbar vorangegangenen Demonstration in Dortmund-Dorstfeld gerufen haben sollen, wobei hier die „Gesamtumstände“ andere gewesen sind. Dadurch sei das Ausrufen der Parole während der Demo in Dorstfeld erlaubt gewesen.

Damit geht erneut ein mit immensem organisatorischen und finanziellen Aufwand betriebener Polit-Prozess (über acht Monate Verfahrensdauer, ca. 15 Verhandlungstage in einem eigens dafür angemieteten Konzertsaal) zuende, der viele Prozessbeobachter zu dem Ergebnis kommen ließ, dass hier erneut sprichwörtlich „mit Kanonen auf Spatzen“ geschossen wurde. Die Verurteilten werden sich nun mit ihren Verteidigern beraten, ob sie Revision gegen die Urteile einlegen.

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