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Kurze Stellungnahme und Verhaltenstipps zu 'Montagsspaziergäng | GefangenenHilfe Freundeskreis

Kurze Stellungnahme und Verhaltenstipps zu "Montagsspaziergängen"

Spaziergänge unterscheiden sich von Teilnahme an Versammlungen durch die Meinungskundgabe. Spazierengehen dient der Bewegung und man kann frische Luft schnappen. Meist allein oder nur mit wenigen anderen Personen. Dabei hat man auch regulär keine Transparente oder Plakate bei sich. Ein Spaziergang kann im Gegensatz zu Versammlungen nicht verboten werden, denn hier gilt die allgemeine Freizügigkeit.

Bei Versammlungen und deren Teilnahme geht es vorwiegend darum sich mit anderen auszutauschen oder seine Meinung kundzutun, z.B. auch mittels Plakaten, Transparenten oder Sprechchören und Parolen. Dies sind Indizien, die in einem Verfahren gegen ein "Spazierengehen" von der Behörde angeführt werden können. Versammlungen können von der Versammlungsbehörde aufgrund des Versammlungsgesetzes eingeschränkt werden. Geschützt sind Versammlungen nur solange sie friedlich und ohne Waffen sind.

Es kann aber auch zu Ereignissen kommen, die Anlass dazu geben spontan eine Versammlung anzumelden. Spontanversammlungen entwickeln sich ungeplant aus einem momentanen Anlass, sodass sie praktisch nicht angemeldet werden können. Sie haben daher auch keine Veranstalter und keinen Leiterin. Weil die Anmeldung hier aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, entfällt die Anmeldepflicht vollständig.

Bei Kontrollen durch die Polizei -egal ob Spaziergang oder Versammlung - sollte man zunächst von seinem Schweigerecht gebrauch machen. Egal ob Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren- es gilt der Grundsatz:

Schweigen und keine Angaben machen

Angegeben werden müssen nur die sogenannten Rohpersonalien (Daten auf dem Personalausweis).

Zunächst sollte abgewartet werden, ob tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wird. Kommt Post von der Behörde, sollte ein Rechtsanwalt aufgesucht werden zur Beratung.

Quelle: RAin Nicole Schneiders