'Nach Angaben eines Sprechers der Generalstaatsanwaltschaft ka | GefangenenHilfe Freundeskreis
"Nach Angaben eines Sprechers der Generalstaatsanwaltschaft kann auch schon der Online-Zusammenschluss - beispielsweise in einer Telegram-Gruppe - als kriminelle Vereinigung laut Paragraf 129 des Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet werden."
Nur die Gemeinschaft kann etwas zusammen erreichen, als Einzelner ist man machtlos. Geben wir unseren Gefangenen eine Stimme und die Unterstützung, die sie brauchen …. https://www.gefangenenhilfe.i...