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'Nach Angaben eines Sprechers der Generalstaatsanwaltschaft ka | GefangenenHilfe Freundeskreis

"Nach Angaben eines Sprechers der Generalstaatsanwaltschaft kann auch schon der Online-Zusammenschluss - beispielsweise in einer Telegram-Gruppe - als kriminelle Vereinigung laut Paragraf 129 des Strafgesetzbuches (StGB) betrachtet werden."

https://www.rnd.de/panorama/verschwoerungstheoretiker-nach-hetze-bei-telegram-in-psychiatrie-eingewiesen-HSIXLPRZXA4AGQ62HNXLFBMANY.html