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Massenhaft Verstösse gegen das Heilmittelwerbegesetz Nach dem | Ganzheitsarzt.de - Hauptkanal Praxis Dr Marc Fiddike. 😷

Massenhaft Verstösse gegen das Heilmittelwerbegesetz

Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist jede irreführende Werbung für ein Arzneimittel unzulässig. Eine Irreführung liegt gem. § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann und/oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten. § 11 Absatz I Nr. 7 verbietet das Werben mit Aussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte.
Wissenswert hier: Gem. § 12 HWG ist die Werbung für ein Arzneimittel, das sich auf eine meldepflichtige Krankheit bezieht, schon wegen ihres Bezugs zu der Krankheit verboten. COVID-19 ist eine solche meldepflichtige Krankheit.
Jeder Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes ist gem. § 14 HWG mit Strafe belegt: „Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

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