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Nochmal zu den Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren, die nun | ® ElternNetzwerk

Nochmal zu den Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren, die nun in mehreren Bundesländern wegen angeblicher Verletzung der Schulpflicht verschickt werden, wenn Eltern das „freiwillige Selbsttestangebot“ und das „freiwillige Impfangebot“ nicht wahrnehmen und dann nicht auf das Schulgelände gelassen werden:

1. Ist das Kind krank? Attest der Anhörung beifügen und der Schulleitung geben. Nicht zum Amtsarzt gehen.

2. Bekommt das Kind vom Nasentest Nasenbluten oder vom Lollitest Brechreiz u. a.? Mitteilen. Und wenn es stimmt: Dann kann man die Wahrheit dieser Angaben an Eides Statt versichern.

3. Wurde/wird das Kind diskriminiert in der Schule, genötigt, bedroht, misshandelt. Mitteilen, dass dem Kind der Schulbesuch wegen Trauma unmöglich ist (und man das Kind vor solchen gestörten Lehrkräften schützen muss…). Um Gespräch mit Schulpsychologen bitten und mitteilen, dass bereits eine Dienstaufsichtsbehörde gegen den Schulleiter und die jeweiligen Lehrkräfte läuft). Und die dann auch endlich einlegen! Und möglichst in diesen Fällen Strafanzeige erstatten und in der Anhörung mitteilen, selbst wenn nichts rauskommt.

4. Gehört Ihr einer Risikogruppe an oder die Kinder (oder fühlt Euch zugehörig…). Behaupten. SARS-CoV-2 ist ja angeblich so gefährlich. Risikogruppe 3 der Gefahrenklassen nach Biostoff-Verordnung. Damit dürfen Kinder nicht in Berührung kommen.

5. Geimpfte stecken andere, gerade auch die Ungeimpften, an. Euer ungeimpftes Kind muss vor diesen Spreadern geschützt werden.

6. Schildern, dass man (möglichst täglich) sein Recht auf Bildung und Beschulung einfordert und einem der Zutritt zur Schule immer wieder verweigert wird. Dokumentiert die Versuche. Man fordert die Beschulung weiter, auch im Anhörungsschreiben.

7. Wenn das Kind in der Lerngruppe/Alternativschule beschult wird: Mitteilen, auch mitteilen, dass das Kind gute Leistungen bringt.
Mitteilen, dass, ob die Schule Lernmaterialien liefert, Leistungsnachweise/-feststellungen anbietet, dass man diese gefordert hat.

8. Mitteilen, dass man das Jugendamt verständigen wird.

9. Beurlaubungsantrag stellen, aus allen vorgenannten Gründen. Und den dann auch stellen.

10. Sofern das Kind dazu in der Lage ist: Es soll selbst schriftlich mitteilen, dass es ihm gut geht, wie es lernt, und wie es in der Schule behandelt worden ist, warum es nicht in die Schule gehen kann (mit besonderem Kapitel bzgl. der Corona-Maßnahmen und dem Verhalten besonders engagierter Vertreter derselben in der Lehrerschaft).

11. Mitteilen, dass es keine Gefährdungsmitteilung für Masken und Tests gibt, dass die jeweiligen Tests nicht zugelassen sind für Minderjährige, dass Ihr keinen Beipackzettel habt, dass es keine Schutzausrüstung gibt. Es wird gegen die Unfallverhütungsvorschriften und die Datenschutzvorschriften verstoßen (siehe zum Ganzen meine Rundschreiben an Schulen von Februar zu Masken und Selbsttests vom April).

12. Mitteilen, dass die Corona-Maßnahmen an Schulen gegen nationale und internationale Grund-und Menschen- sowie Kinderrechte verstoßen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, und dass die, die sie ausführen, sich u. a. wegen Folter verantworten werden müssen. Da kann man sicher noch mehr schreiben.

Wenn dann nach der Anhörung trotzdem der Bußgeldbescheid kommt. Nicht wundern, die Staatsbediensteten sind eben in der Regel Roboter, die unreflektiert alles tun, was ihnen von oben vorgegeben wird. Da geht sicher noch mehr, Hauptsache, das Ministerium ordnet es an, dann führen es die deutschen Tastsbediensteten schon aus.
Widerspruch einlegen, mit denselben oder weiteren Argumenten.

Wenn dann im Bescheid polizeiliche Zuführung zum Schulunterricht angedroht und der Sofortvollzug möglicherweise sogleich angeordnet wird: Dann kann ab diesem Moment die Polizei kommen und die Kinder zur Schule bringen - wo sie dann ungetestet, wie sie sind, vor dem Schuleingang stehen bleiben. Mitfahren, dann kann man die Kinder gleich wieder mit nach Hause nehmen.

Bei Sofortvollzug kann man Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragen.