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Update Reiner Füllmich

Feedback von Dr. Christof Miseré auf den Artikel von Laufpass: „Die Schuldig-Macher“

Teil 1

Leider weitgehend zutreffend.

Insbesondere mit welcher unglaublich sturen Intention hier versucht wird, einen juristisch nicht nur tatsächlich, sondern auch dogmatisch nicht begründbaren Untreuetatbestand ( § 266 StGB) zu Recht bzw. tatsächlich zu Unrecht zu biegen, ist nahezu - wenigstens aus meiner über 25- jährigen Erfahrungen in umfänglichen Strafverfahren im gesamten Bundesgebiet - einzigartig.

Jeder Strafrechtprofessor, jede Strafrechtprofessorin, welche sich im Rahmen der einschlägigen Kommentierungen wie beispielsweise im LK ( Leipziger Kommentar, der führende Großkommentar im Strafrecht seit Jahrzehnten) mit dem Untreuetatbestand eingehend auseinandergesetzt haben, würde verzweifelt nur den Kopf schütteln, welcher Lebenssachverhalt hier ohne rot zu werden unter diesen Tatbestand subsumiert werden soll.

Nachdem alle bis dahin zugrundegelegten Konstruktionen scheiterten, legt man nun sogar entgegen dem klaren Wortlaut und der eindeutigen Handhabung Darlehensverträge einfach als nicht existent ( nichtig) aus, obwohl die Verträge sämtliche für einen Darlehensvertrag konstitutive Elemente aufweisen ( und dies überschreitet die Grenzen tatgerichtlicher Kompetenz und Berechtigung)und behauptet einfach das Vorliegen einer Treuhandabrede, obwohl sich eine solche kein einziges Mal im tatsächlichen Sachverhalt finden lässt und behauptet darüber hinaus dann auch noch ohne jedwede Berechtigung, dass der Angeklagte selbst eine Treuhandabrede habe abschließen wollen.

Das ist schon äußerst dreist und schlichtweg contra legem, denn einmal unterstellt ( was nicht der Fall ist )der Angeklagte hätte gerade die Figur eines Darlehensvertrages gewählt,um sich zu bevorteilen, dann hätte er doch erst Recht keine Treuhandabrede treffen wollen.

Dies ihm dann aber einfach zu unterstellen und dies als tatgerichtliche Feststellung zu deklarieren, ist schlichtweg unglaublich und zeugt von einem grundlegend unzutreffenden Rechtsverständnis.

Dass das Tatgericht sich darüber hinaus nicht schämt, weitergehend dem Angeklagten und dem Coronaausschuss vorzuschreiben, es habe kein Recht dazu besessen, dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel des Ausschusses mit den besten bestehenden Mitteln vor staatlichem Zugriff geschützt würden und damit in die Privatautonomie des Vertragsrechtes eingreift, dokumentiert, dass es sich vorliegend nicht um ein normales Strafverfahren handelt, sondern um einen aus politischen Gründen inszenierten Prozess und einer Verurteilung des Angeklagten "um jeden Preis".

Man schreibt dem Ausschuss vor, welche privatrechtlichen Konstrukte er verwirklichen darf ( obwohl hier das Handeln des Ausschusses und des Angeklagten, die Gelder vor staatlichem Zugriff zu schützen, nicht rechtswidrig war, was auch niemand behauptet) und schreibt dem Angeklagten nachträglich zu, was er gedacht haben darf und deklariert dies dann sogar, als das, was er vorsätzlich gedacht habe/ hat.

Das ist schon mit Verlaub eine Unrechtsmeisterleitung.

Ganz im Gegenteil hätte der Angeklagte sich unter Umständen treuwidrig verhalten, hätte er diesen Weg der Sicherung der Gelder nicht gewählt.

Abgesehen davon, dass der Angeklagte Dr. Füllmich jederzeit von Anfang an kommuniziert hat, dass es sich um ein privat verwendbares Darlehen gehandelt hat, welches über einen Verkauf seines Grundstücks rückführbar sei.
Mit Recht hat das nichts mehr zu tun und es überschreitet in eklatanter Weise die Befugnisse eines Tatgerichtes. Diesem obliegt es eben per se nicht, einen Lebenssachverhalt zu erfinden oder zu konstruieren und danach noch einen der dem stets offen erklärten Willen und Wollen ( Vorsatz) des Angeklagten diametral widerspricht.

Zunächst konstruierte man einen Vorwurf mittels einer Konstruktion ( Verkauf des Grundstücks über Unberechtigte) um daraus ex post ( also nach der tatbestandlichen Handlung) die Voraussetzungen ( weiter im Kommentar)

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