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§ 89c Terrorismusfinanzierung - Strafgesetzbuch (StGB) (1) We | 🟠 Menschheit gegen Krieg - Artikel 20 (4) GG - Infokanal

§ 89c Terrorismusfinanzierung - Strafgesetzbuch (StGB)

(1) Wer Vermögenswerte […] zur Verfügung stellt mit dem Wissen […], dass diese von einer anderen Person zur Begehung

1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), […]
verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Mein Kommentar:
Wer glaubhaft erfährt (im Sinne des § 138 StGB), dass in Deutschland Schockpropaganda und unter dem Deckmantel geeigneter Narrative, die mittels der Öffentlichen Rundfunkanstalten kolportiert werden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt werden, sollte sich bei der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen darüber klar sein, dass er Terrorismus finanzieren könnte.
Die regelmäßige Finanzierung der Rundfunkbeiträge dürfte als geringwertig zu bemessen sein.