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VG Ansbach kippt Verkürzung des Genesenenstatus

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Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht im mittelfränkischen Ansbach gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller.

(Quelle welt.de)


Auch dieses Gericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wegen der Verweisung auf eine Internetseite und das somit fehlende Bestimmtheitsgebot.

Leider scheint diese Entscheidung des VG Ansbach nicht so eindeutig begründet zu sein wie die des VG Osnabrück (siehe hier)

So fehlen hier beispielsweise Ausführungen zur wissenschaftlichen Evidenz. Letztlich war es eher einer formaler Aspekt, der hier den Ausschlag gab.

Aber dennoch:
Die Verwaltungsgerichte scheinen sich wenigstens in der Frage der Verkürzung des Genesenenstatus auf ihre Kontrollfunktion zu besonnen zu haben.

Dies musste bei der offentsichtlichen Rechtswidrigkeit dieser RKI-Entscheidung (!) über Grundrechte aber auch so passieren.

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