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Aktuelle Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht" ab

Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022
Beschluss vom 10. Februar 2022
1 BvR 2649/21

Mit heute veröffentlichtem Beschluß hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.

Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.

Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das BVerfG sah vor allem Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.

Zur Entscheidung

Kommentar: Der erste Senat stellt fest, daß eine Impfung das
"körperliche Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen" kann. Und weiter: "Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen."


Damit verweist das BVerfG die Betroffenen geradezu darauf, sich jetzt nicht impfen zu lassen, sondern abzuwarten. Im Umkehrschluß: wer sich impfen läßt, ist selbst schuld, wenn danach Impfschäden auftreten. Eine zynische Sichtweise.

Weiter geht es mit
Zynismus: "Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Daß die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen", hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt. Dies sei auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich.

"Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen." Mit anderen Worten: wer im März seinen Job verliert, hat eben Pech.
Wirtschaftliche Schäden bis hin zur Existenzgefährdung? Alles erlaubt im Namen der "Pandemie"...

Wieder einmal duckt sich der Senat weg und beantwortet die für alle Bürger entscheidenden Fragen nicht. Klar bleibt aber: wer sich entschieden hat, sich nicht "impfen" zu lassen, tut gut daran, dabei zu bleiben. Da das BVerfG wieder einmal keine Hilfe im Grundrechtsschutz ist, müssen sich die Betroffenen durch Mut und Durchhaltevermögen selbst helfen.

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Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ
Anwalt für Grundrechte & Demokratie

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