2022-07-26 13:36:31
Redebeitrag von Rechtsanwalt
Carsten Ullrich
www.ullrich-rechtsanwaelte.de
auf der Demo am 22.07.2022.
Schreiben vom Gesundheitsamt sollten immer beantwortet werden um der Meldepflicht nachzukommen.
Die Schreiben vom Gesundheitsamt zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nach §20a IfSG sind kein Verwaltungsakt im Sinne §35 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Ein Widerspruch ist daher nicht möglich/zulässig.
Wer dies trotzdem getan hat und nun erneut Post vom GA bekommt, ob er den Widerspruch aufrecht erhält,
- sollte reagieren,
- sollte nicht das mitgeschickte Formular benutzen,
- sollte schriftlich den Widerspruch zurücknehmen, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er seine eigentliche Stellungnahme/Begründung vollständig aufrecht erhält/daran festhält.
Bußgeldbescheide (z.B bei Verstoß gegen die Meldepflich gegenüber dem GA) sind widerspruchsfähig.
Betretungsverbote sind widerspruchsfähig.
Hinweis:
Die genannten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
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https://t.me/DasGesundheitswesen
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